3. Welche Delikte haben Patienten begangen, die im Maßregelvollzug untergebracht sind?
Die Verteilung der Delikte unterscheidet sich erheblich zwischen den nach § 63 StGB und nach § 64 StGB untergebrachten Patienten, und bei den nach § 64 Untergebrachten gibt es Unterschiede zwischen Drogenabhängigen und Alkoholabhängigen.
So geht aus einer bundesweiten Erhebung zum Maßregelvollzug nach § 64 aus 2006 hervor:
Die weitaus meisten Täter mit schweren und schwersten Straftaten werden jedoch nicht im Maßregelvollzug, sondern im Justizvollzug untergebracht und von dort – zumeist ohne jegliche Therapie – in aller Regel nach Verbüßung der Strafhaft entlassen.
Im Maßregelvollzug erfolgt demgegenüber eine Therapie der mit der Straftat verknüpften psychischen Störung, was sich in einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose niederschlägt (Prognose bezüglich weiterer Straftaten).