Johanneswerk
FAQ – NTZ Duisburg
Zitat Einstein

FAQ

Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke und suchtkranke Rechtsbrecher behandelt und so untergebracht, dass mögliche Gefährdungen für die Allgemeinheit auf ein Minimum reduziert werden.

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In der Klinik werden suchtkranke Patienten behandelt, die nach § 64 StGB untergebracht werden. Es sind außerdem ausschließlich männliche Patienten. Da der Anteil von Frauen im Maßregelvollzug mit insgesamt weniger als 5 % sehr gering ist, wird wie bisher eine besondere Station der LVR-Klinik Bedburg-Hau dafür zuständig sein.

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Die Verteilung der Delikte unterscheidet sich erheblich zwischen den nach § 63 StGB und nach § 64 StGB untergebrachten Patienten, und bei den nach § 64 Untergebrachten gibt es Unterschiede zwischen Drogenabhängigen und Alkoholabhängigen.

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Maßregelvollzug ist – wie auch der Justizvollzug – Länderaufgabe. Der Maßregelvollzug hat eine doppelte Zielsetzung: „Besserung und Sicherung“. Wegen seines Behandlungsauftrags ist der Maßregelvollzug der Gesundheitsverwaltung zugeordnet.

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Maßregelvollzug ist Landesaufgabe. Da das Land NRW keine eigenen Kliniken unterhält, wurden traditionell die Landschaftsverbände (Rheinland und Westfalen-Lippe) mit dieser Aufgabe betraut. Bis zum Jahr 2010 wurden alle Kliniken des Maßregelvollzugs (vier im Rheinland, zuletzt fünf in Westfalen-Lippe) von den Landschaftsverbänden betrieben.

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Das Johanneswerk und Bethel sehen sich in ihrem Engagement für den Maßregelvollzug ermutigt durch Unterstützung aus Kirche und Diakonie. Dies gilt sowohl für die Evangelischen Landeskirchen im Rheinland und in Westfalen sowie die ihnen angeschlossenen Diakonischen Werke als auch für Kirche und Diakonie vor Ort.

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Als Gesellschafter verschiedener Allgemein- und Fachkrankenhäuser haben sich Bethel und das Johanneswerk entschlossen, sich gemeinsam für die Übernahme der Betriebsträgerschaft der Forensik-Klinik in Duisburg zu bewerben und die Betriebsträgerschaft zu übernehmen.

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Nach dem Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz NRW (StrUG NRW) darf allein das Land Einrichtungen für den Maßregelvollzug errichten. Es kann diese Klinikstandorte selbst betreiben oder anderen Trägern zum Betrieb überlassen.

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Die Patienten werden den Einrichtungen von den zuständigen Gerichten zugewiesen. Nach der Aufnahme in der Einrichtung wird zunächst eine gründliche Diagnostik durchgeführt. Dabei kommt es nicht nur darauf an, die Krankheitsbilder und Persönlichkeitsstörungen differenziert wahrzunehmen, sondern das Augenmerk gilt auch den Fähigkeiten und Kompetenzen der Patienten.

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Ein wichtiger Grundsatz diakonischer Arbeit in vielen Hilfefeldern ist, dass die betroffenen Menschen die Hilfe aus freien Stücken annehmen. Darin wird häufig eine wichtige Voraussetzung für das Zustandekommen eines tragfähigen Therapiebündnisses gesehen.

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Die Klinik ist als eigener Rechtsträger, i.e. die Niederrhein Therapiezentrum gemeinnützige GmbH (NTZ) Duisburg, mit den Gesellschaftern Johanneswerk und Bethel geführt. Die Geschäftsführung wurde im Jahr 2017 Herrn Dr. Ronald Dossi übertragen.

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Sicherheit und Therapie gehören im Maßregelvollzug unauflösbar zusammen. Der Begriff „Maßregelvollzug“ steht eher für die freiheitsentziehende Seite der Maßnahme, die von der Justiz angeordnet wird. Die Bezeichnung „forensische Psychiatrie“ macht deutlich, dass es daneben um psychiatrische Diagnostik und Therapie geht.

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Eine Einrichtung des Maßregelvollzugs ist eine Einrichtung mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Das Ziel ist Sicherung durch Therapie. Die Sicherheit ist dann am besten gewährleistet, wenn die Therapie gelingt. Vom Erfolg der Therapie ist die Dauer des Freiheitsentzuges abhängig.

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Zunächst ist festzustellen, dass die Träger sich schon mit Übernahme dieser Aufgabe an christlich-diakonischen Werten orientieren (vgl. Frage/Antwort 7). In der Klinik sind die Angebote zur Seelsorge und geistigen Orientierung sehr spezifisch an den Zielgruppen ausgerichtet.

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Das zuständige Gericht beschließt über die Zuweisung in eine Klinik des Maßregelvollzuges, es entscheidet damit jedoch nicht von vornherein über die Dauer der Maßregel. Die Klinik ist verpflichtet, halbjährlich einen Verlaufsbericht für die Staatsanwaltschaft zu erstellen und darin zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Entlassung eines Patienten vorgeschlagen werden kann.

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Für die Stabilisierung des Therapieerfolges und damit für die Vorbeugung von Sucht- und Delinquenz-Rückfällen hat der Übergang von der Klinik ins „Leben danach“ und die Integration in das Unterstützungssystem am künftigen Wohnort einen hohen Stellenwert.

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Träger forensischer Kliniken müssen damit umgehen, dass Teile der Bevölkerung – insbesondere im unmittelbaren Umfeld der Klinik – dieser Aufgabe skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen. Hintergrund dieser Ablehnung sind in erster Linie Befürchtungen, von entwichenen bzw. entlassenen Patienten könnten weitere schwere Straftaten ausgehen.

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Dieses Papier will keine endgültigen, fertigen Antworten geben. Es repräsentiert unseren Kenntnis- und Diskussionsstand im November 2010 und wird – auch in Abhängigkeit von den Reaktionen, die es auslöst – fortgeschrieben.

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im Schwerpunkt 'Forensische Psychatrie'

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Entstanden als kunsttherapeutisches Projekt im NTZ Duisburg

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