Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke und suchtkranke Rechtsbrecher behandelt und so untergebracht, dass mögliche Gefährdungen für die Allgemeinheit auf ein Minimum reduziert werden.
Die Unterbringung erfolgt in der Regel nach § 63 oder § 64 Strafgesetzbuch (StGB).
Psychisch kranke oder persönlichkeitsgestörte Täter werden nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wenn sie wegen ihrer seelischen Störung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB) sind.
§ 64 StGB regelt die Unterbringung suchtkranker Rechtsbrecher:
„(1) Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.“
Die Unterbringung nach § 64 StGB kann also unabhängig von der Entscheidung über die Schuldfähigkeit erfolgen. In der Regel wird neben der Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Freiheitsstrafe verhängt.
Die Reihenfolge der Vollstreckung regelt § 67 StGB: „Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über 3 Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. (...) Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.“
Die Unterbringung darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglich positiven Prognose keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. In diesen Fällen erfolgt eine Rückführung der Untergebrachten in den Strafvollzug.