Johanneswerk
Zitat Einstein

1. Wer wird im Maßregelvollzug behandelt?

Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke und suchtkranke Rechtsbrecher behandelt und so untergebracht, dass mögliche Gefährdungen für die Allgemeinheit auf ein Minimum reduziert werden.

Die Unterbringung erfolgt in der Regel nach § 63 oder § 64 Strafgesetzbuch (StGB).

Psychisch kranke oder persönlichkeitsgestörte Täter werden nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wenn sie wegen ihrer seelischen Störung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB) sind.

§ 64 StGB regelt die Unterbringung suchtkranker Rechtsbrecher:

„Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. 
Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.“
 

Die Unterbringung nach § 64 StGB kann also unabhängig von der Entscheidung über die Schuldfähigkeit erfolgen. In der Regel wird neben der Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Freiheitsstrafe verhängt.

Die Reihenfolge der Vollstreckung regelt § 67 StGB:

„(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.“
 

Die Unterbringung darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglich positiven Prognose keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. In diesen Fällen erfolgt eine Rückführung der Untergebrachten in den Strafvollzug.

Entstanden als kunsttherapeutisches Projekt im NTZ Duisburg

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